Allgemeine Geschäftsbedingungen
EA-Electronic GmbH
Stand 01.01.2010
1. Allgemein
Durch Auftragserteilung werden nachstehende, dem Besteller mit Angebot und/oder Aushang in unserem Hause zur Kenntnis gebrachten Bedingungen Vertragsbestandteil, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, und schließen Einkaufsbedingungen der Abnehmer aus. Unsere Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen erfolgen aufgrund dieser Bedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
2. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind freibleibend. Eine Bestellung gilt nur dann als angenommen, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Der Vertrag kommt erst durch unsere Auftragsbestätigung wirksam zu Stande, ebenso die Lieferfrist. Unsere Kostenvoranschläge, Zeichnungen, Modelle etc. sowie Angebote, Auftragsbestätigungen und andere Unterlagen bleiben unser ausschließliches Eigentum. Sie werden nur zu dem vereinbarten Zweck anvertraut und dürfen zu keinem anderen Zweck verwendet werden. Unser Eigentum darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu den Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
3. Preise und Zahlung
Die Preise verstehen sich in Euro, ab Werk bzw. Lager zuzüglich Fracht, Verpackung und Mehrwertsteuer. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben und Zölle gehen zu Lasten des Bestellers. Soweit nicht anders angegeben, halten wir uns an die in unseren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Soweit keine andere Zahlungsweise vereinbart ist, wird der Rechnungsbetrag nach Erhalt der Lieferung und der Rechnung sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Schecks werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen. Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Zahlungen gelten erst ab dem Tag als geleistet, an welchem wir über den Rechnungsbetrag verlustfrei verfügen können. Nach Zahlungsverzug sind – vorbehaltlich der Geltendmachung weiteren Schadens – Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen Zinssatzes der Europäischen Zentralbank zu leisten. Vor Zahlung fälliger Rechnungen einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Besteller mit der Zahlung der Rechnung in Verzug, werden seine sämtlichen Verbindlichkeiten, unabhängig von ihrem vereinbarten Zahlungsziel sofort fällig, und wir können für die noch ausstehenden Lieferungen Vorauskasse verlangen. Gleiches gilt bei Nichteinlösung von Schecks, Zahlungseinstellung sowie Konkurs- und Vergleichsantrag des Bestellers. Zu einer Erhöhung eines vereinbarten Preises sind wir ferner berechtigt, wenn das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die uns vom Käufer überlassenen Unterlagen und/oder gegebenen Weisungen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren oder uns die Angaben, die wir für die Ausführung der Bestellung benötigen, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der Lieferung verursacht. Die für die Ausführung und den Betrieb der Liefergegenstände erforderlichen Genehmigungen besorgt der Besteller auf seine Kosten. Sind wir ihm dabei behilflich, so trägt der Besteller die Aufwendungen, die uns dabei entstehen. Soweit zwischen Vertragsschluss und tatsächlichem Liefertermin mehr als 6 Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung gültigen Preise des Lieferers. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10 %, so ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
4. Lieferfristen
Lieferfrist oder –termin sind nur verbindlich, wenn sie in der Auftragsbestätigung so bezeichnet werden. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Erhalt der vom Besteller genehmigten Zeichnungen, Freigaben zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen und der für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder fälliger Zahlungen aus früheren Lieferungen. Die Lieferfrist oder der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Bei Vorliegen von durch uns zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Besteller gesetzlich zu setzenden nachfrist auf 3 Wochen festgelegt. Der Fristablauf beginnt mit dem Eingang der schriftlichen nachfristsetzung mit uns. Liefern wir bis zum Tage der gesetzten Nachliefererfüllungsfrist nicht, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt bedarf der Schriftform. Schadenersatzansprüche infolge von Nicht- bzw. Teillieferung sind ausgeschlossen. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen – Bei uns oder unseren Zulieferern – gehindert (z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen, Streik, Aussperrung, höhere Gewalt etc.), so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Besteller kann vom Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine angemessene Nachfrist setzt; der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb der Nachfrist erfüllen.
5. Lieferung, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
Der Versand geschieht auf Gefahr und Risiko des Bestellers, ungeachtet der Art und der Bedingungen des Versandes. Die Kosten für den Transport der Güter zu den Lagern oder den Baustellen des Bestellers gehen stets zu Lasten des Bestellers. Die Gefahr geht auch bei frachtfrei vereinbarter Lieferung auf den Besteller über, wenn die Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Wenn der Versand auf Wunsch des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über. Die Verpackung und der Versand erfolgen mit größter Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert. Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferten Gegenstände, auch soweit es sich um Teillieferungen handelt, entgegenzunehmen. Soweit der Besteller eine besondere Versandart wünscht, behalten wir uns vor, ihm die uns entstehenden Mehrkosten zu berechnen. Ohne besondere Weisung des Bestellers, versenden wir auf die Art, die uns am günstigsten erscheint. bei verspäteter Abnahme der zu liefernden Güter, wird für die Lagekosten ein Preisaufschlag in Höhe von 1 % pro Monat berechnet. Außerdem berechnen wir Finanzierungskosten in Höhe der banküblichen Zinsen. Wir sind jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Nachfrist zu beliefern.
6. Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus mit dem Besteller geschlossenen Lieferverträgen vor. Im Falle des Erlöschens des Eigentumsvorbehalts durch Weiterveräußerung, Verbindung oder Verarbeitung, tritt anstelle des Eigentumsvorbehalts die neue Sache oder die daraus entstandene Forderung in Höhe des Werts der Vorbehaltsware. Die Verpfändung und Sicherheitsübereignung der Vorbehaltsware ist ausgeschlossen. Der Besteller ist verpflichtet, uns Zugriffe dritter Personen auf die Vorbehaltsware unverzüglich unter Übersendung der entsprechenden Unterlagen bekannt zu geben.
7. Gewährleistung
Wir leisten dem Besteller Gewähr gemäß den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Gefahrenübergang auf den Besteller. Etwaige Mängel – auch das Fehlen vertraglich zugesicherter Eigenschaften – sind unverzüglich nach Empfang der Lieferung unter sofortiger Einstellung der Inbetriebnahme schriftlich binnen Wochenfrist zu rügen, nicht offensichtliche Mängel binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung. Etwaige Mängel während der Gewährleistungs-/Garantiezeit werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzteiltausch durch uns, zu unseren Lasten behoben. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über. Wir übernehmen keine Gewähr für Mängel oder Schäden, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, unterlassene oder unzureichende Wartung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. bei Nachträglichen technischen Änderungen sind wir von jeglicher Haftung entsprechend dem Gesetz über technische Arbeitsmittel vom 24.06.1968 entbunden. Garantiereparaturen werden ausschließlich durch uns oder einen von uns Beauftragten durchgeführt. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert der Besteller diese, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Die Einsendung der beanstandeten Ware an uns muß in fachgerechter Verpackung erfolgen. Durch Nachbesserung der gelieferten Ware werden die ursprünglichen Gewährleistungsfristen weder gehemmt noch unterbrochen.
8. Änderungsvorbehalt
Serienmäßig hergestellte Produkte werden nach Muster verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung etwaiger Ausstellungsstücke, es sei denn, dass bei Vertragsschluss eine andersartige Vereinbarung getroffen wurde. Zumutbare handelsübliche Farb- und Formabweichungen bei Produkten bleiben vorbehalten. Unsere Produktinformationen und sonstigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und Maßangaben sind nur annähern maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. Falls nach Angebotsabgabe im Zuge der ständigen technischen Weiterentwicklung Änderungen an den Produkten vorgenommen werden, dürfen wir die technisch veränderte Ausführung liefern. Dabei sind wir zu Abweichungen von Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben, Maß-, Weights-, Qualitäts- und sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen dem Besteller zumutbar sind. Der Besteller ist verpflichtet, uns bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn wir auf keinen Fall von An- und Vorgaben abweichen dürfen.
9. Haftung
Wir haften für die durch unsere Lieferungen und Leistungen entstandenen Schäden, soweit sie durch unser Verschulden oder durch Verschulden unserer Mitarbeiter oder sonstiger Erfüllungsgehilfen verursacht werden ausschließlich in folgendem Umfang: Unsere Haftung für Personen- und Sachschäden einschließlich der daraus unmittelbar resultierenden Folgeschäden ist auch dem Grunde nach auf den Umfang der für uns bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung, die wir auf jeden Fall in diesem Umfang aufrechterhalten werden, bis zur Höhe von € 2.500.000,00 je Schadensereignis, zweifach maximiert p. A. begrenzt. Für darüber hinausgehende Schäden, gleich welcher Art und auf welcher Rechtsgrundlage, haften wir nicht. Insbesondere sind Entschädigungsansprüche des Bestellers in allen Fällen verspäteter Lieferung, mit Ausnahme einer eventuell vereinbarten Verzugsentschädigung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Ein vertraglich vereinbartes oder gesetzliches Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist bleibt unberührt. Weiterhin sind Ansprüche im Rahmen unserer Gewährleistungspflicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, ausgeschlossen soweit nicht Versicherungsdeckung besteht.
10. Gerichtsstand
Soweit der Besteller Vollkaufmann ist, gilt für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sowie für Ansprüche, die im Wege des Mahnverfahrens geltend gemacht werden, Essen als ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Im Übrigen gilt die gesetzliche Regelung. Es findet deutsches Recht Anwendung, Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen.
11. Schlussbestimmungen
Zusatz- oder Nebenvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben im Übrigen diese Bedingungen voll wirksam (Salvatorische Klausel). Die Parteien sind sich jetzt schon einig, dass die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, beiden Vertragspartnern zumutbare Regelung ersetzt wird, die dem der unwirksamen Regelung angestrebten Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt.